AG Rheinbach - Urteil vom 11.01.1989
3 C 454/88
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
VuR 1990, 212

Mietminderung bei Belastung der Raumluft mit Holzschutzmitteln (PCP und Lindan)

AG Rheinbach, Urteil vom 11.01.1989 - Aktenzeichen 3 C 454/88

DRsp Nr. 2001/12241

Mietminderung bei Belastung der Raumluft mit Holzschutzmitteln (PCP und Lindan)

Ist die Raumluft einer Mietwohnung mit den Holzschutzmitteln PCP und Lindan belastet, so ist der Mieter auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens wegen der akuten Gesundheitsgefahr zu einer Minderung des Mietzinses um 30 % berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;

Tatbestand:

Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in R., Z. Das Mietverhältnis dauerte vom 01.07.1977 bis zum 31.12.1987. In den ersten 5 1/2 Jahren zahlten die Kläger eine monatliche Nettomiete von 450 DM, während der restlichen Mietzeit betrug die Nettomiete monatlich 540 DM. Insgesamt bezahlten die Kläger während der Mietzeit eine Grundmiete in Höhe von 62.100 DM.

Im Wohnzimmer, in der Küche und im Bad der Wohnung sind die Decken mit Holz verkleidet und mit Holzschutzmitteln behandelt worden.