LG Rottweil - Urteil vom 15.02.1989
1 S 211/88
Vorinstanzen:
AG Oberndorf, vom 24.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 264/88

LG Rottweil - Urteil vom 15.02.1989 (1 S 211/88) - DRsp Nr. 2002/9281

LG Rottweil, Urteil vom 15.02.1989 - Aktenzeichen 1 S 211/88

DRsp Nr. 2002/9281

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte sowie nach Form, Frist und Beschwer zulässige Berufung ist auch begründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten Befreiung von der Werklohnverbindlichkeit gegen den Gläubiger ... verlangen (§ 257 BGB; I), denn ihm steht ein Verwendungsersatzanspruch zu (§ 547 Abs. 1 BGB), dessen Grundlage die Eingehung einer Verbindlichkeit ist (II). Auch die geltend gemachte Höhe ist nicht zu beanstanden (III).

I.

Der Kläger kann vom Beklagten Befreiung verlangen (§ 257 BGB), denn er ist die Werklohnverbindlichkeit gegenüber den Zeugen eingegangen zum Zwecke der Heizungsreparatur, wofür ihm ein Verwendungsersatzanspruch zusteht.

II.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Verwendungsersatzanspruch zu (§ 547 Abs. 1 Satz 1 BGB), denn die Heizungsreparatur stellt sich als notwendige Verwendung dar.