LG Ulm - Urteil vom 11.01.1989
1 S 237/88-01
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 09.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1115/88

LG Ulm - Urteil vom 11.01.1989 (1 S 237/88-01) - DRsp Nr. 2002/9284

LG Ulm, Urteil vom 11.01.1989 - Aktenzeichen 1 S 237/88-01

DRsp Nr. 2002/9284

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist statthaft und zulässig, §§ 511, 511 a ZPO. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden - §§ 516, 518, 519 ZPO.

II.

Die Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Gemäß §§ 541, 538 Abs. 1 BGB steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Mietvertrags zu, mithin auf Ausgleichung der Nachteile, die der Klägerin deshalb entstanden sind, weil die Beklagte nicht mehr in der Lage war, ihrer Pflicht aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrag zur Überlassung der von der Klägerin gemieteten Wohnung nachzukommen.

1. Die Verweisung in § 541 BGB auf § 538 BGB ist mit der herrschenden Meinung als Rechtsgrundverweisung zu bewerten. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, den Vermieter bei einem nachträglichen Rechtsmangel schlechter zu stellen, als bei einem nachträglichen Sachmangel, für den er Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur leisten muss, wenn er ihn zu vertreten hat - vgl. BGHZ 63/132 ff., 139; MünchKomm/Voelskow, § 541 Rdn. 2; Emmerich/Sonnenschein, § 541 Rdn. 7; Wolf/Eckert, 5. Aufl., Rdn. 66, 67.