OLG Köln - Urteil vom 04.12.1990
15 U 75/90
Normen:
BGB § 546 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 357
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 531/89

Übernahme der Abwasserkosten durch den Mieter

OLG Köln, Urteil vom 04.12.1990 - Aktenzeichen 15 U 75/90

DRsp Nr. 2001/8478

Übernahme der Abwasserkosten durch den Mieter

Vermietungen, die von der gesetzlichen Regelung des § 546 BGB abweichen, wonach der Vermieter die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten zu tragen hat, sind eng auszulegen und müssen inhaltlich bestimmt und eindeutig getroffen werden; der Mieter muß klar feststellen können, mit welchen Nebenkosten er zu rechnen hat. Ist die Übernahme der Abwasserbeseitigungskosten durch den Mieter nicht ausdrücklich vereinbart, so sind diese vom Vermieter zu tragen.

Normenkette:

BGB § 546 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Begründet ist nur die Berufung des Beklagten.