SchlHOLG vom 04.10.1990
4 RE-Miet 1/88
Normen:
BGB § 535, § 536 ; HeizkostenV ;
Fundstellen:
DRsp I(133)438a
DWW 1990, 355
NJW-RR 1991, 78
SchlHOLG, HdM Nr. 11
WuM 1991, 333

SchlHOLG - 04.10.1990 (4 RE-Miet 1/88) - DRsp Nr. 1992/10380

SchlHOLG, vom 04.10.1990 - Aktenzeichen 4 RE-Miet 1/88

DRsp Nr. 1992/10380

Eine Heizungskostenabrechnung ist nicht stets schon dann nicht prüffähig und in ihrem Saldo deshalb nicht fällig, wenn der ihr zugrundegelegte Abrechnungszeitraum und der tatsächliche Ablesezeitraum um Wochen auseinanderfallen.

Normenkette:

BGB § 535, § 536 ; HeizkostenV ;

I. 1. Die Klägerin verlangt mit der Klage restliche Heizkosten für den Abrechnungszeitraum 7/1984 bis 6/1985 in Höhe von 823,44 DM zuzüglich Zinsen.

a. Die Beklagten sind - aufgrund eines Mietvertrages vom 29.6.1984 - seit dem 1.7.1984 Mieter einer Wohnung der Klägerin im ... Weg 20 in ... Vorher hatten sie - aufgrund eines Mietvertrages vom 10.6.1975 - eine Wohnung der Klägerin in der Schulstraße 6 in ... bewohnt. Nach dem § 1 beider Mietverträge ist den Beklagten eine beheizte Wohnung zur Verfügung zu stellen; gemäß dem jeweiligen § 6 reicht die Heizperiode vom 1.10. bis 30.4... § 6 des Mietvertrages vom 29.6.1984 ist - entsprechend einem Schreiben der Klägerin vom 13.5.1985 - wie folgt ergänzt worden

"Außerhalb der vorgenannten Heizperiode wird die Heizungsanlage in Betrieb genommen, wenn nach Feststellung durch die Standortverwaltung ... an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Außentemperatur um 21.00 Uhr + 12° C oder weniger beträgt."