LG Baden-Baden - Urteil vom 05.10.1990
1 S 54/90
Normen:
BGB § 564b; GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3, § 511a;
Fundstellen:
WuM 1991, 34
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 03.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 271/90

Teilkündigung eines Mietertrages hinsichtlich mitvermieteter Garage; Gegenstandswert im Berufungsverfahren

LG Baden-Baden, Urteil vom 05.10.1990 - Aktenzeichen 1 S 54/90

DRsp Nr. 2001/10135

Teilkündigung eines Mietertrages hinsichtlich mitvermieteter Garage; Gegenstandswert im Berufungsverfahren

1. Der Vermieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, einen Mietvertrag über eine Wohnung mit mitvermieteter Garage lediglich hinsichtlich der Garage teilweise zu kündigen. 2. Der Gegenstandswert bei Klage auf Räumung und Herausgabe der Garage ist ausnahmsweise nicht nach dem einjährigen Mietzins für die Garage zu bemessen, sondern bei ersichtlich höherem Interesse des Mieters auf 1.500 DM.

Normenkette:

BGB § 564b; GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3, § 511a;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Berufungssumme des § 511 a ZPO erreicht. Zwar ist nach Ansicht der Kammer zur Berechnung der Beschwer des auf Räumung in Anspruch genommenen Beklagten im Rahmen der gemäß § 3 ZPO (nicht § 8 ZPO vgl. Zöller/Schneider, ZPO, § 3 Rdn. 16 "Mietstreitigkeiten") vorzunehmenden Schätzung grundsätzlich in Anlehnung an § 16 GKG vom Jahresbetrag der zu zahlenden Miete auszugehen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der so ermittelte Betrag ersichtlich nicht dem Interesse des Beklagten an der Erhaltung der zu räumenden Mietsache entspricht. Die Kammer schätzt dieses Interesse gemäß § 3 ZPO vorliegend auf 1.500 DM.

II.