LG Bonn - Urteil vom 18.04.1990 (6 S 97/90)
Die formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Mietverhältnis der Parteien ist weder einvernehmlich noch aufgrund der fristlosen Kündigungen der Klägerin vom 21.06. bzw. 01.09.1989 beendet [...]