AG Bad Homburg v. d. Höhe - Beschluß vom 25.02.1991
2 C 405/91
Normen:
BGB § 550; ZPO § 935, § 940;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 335

AG Bad Homburg v. d. Höhe - Beschluß vom 25.02.1991 (2 C 405/91) - DRsp Nr. 1996/19954

AG Bad Homburg v. d. Höhe, Beschluß vom 25.02.1991 - Aktenzeichen 2 C 405/91

DRsp Nr. 1996/19954

Der Vermieter kann verlangen, daß es der Mieter unterläßt, anläßlich seines Auszugs eine Auszugsparty mit 80 - 120 Jugendlichen als Gäste zu veranstalten; um den vom Mieter beabsichtigten unangemessenen Gebrauch der Mietsache zu unterbinden, kann er durch einstweilige Verfügung untersagen, daß mehr als 40 Personen gleichzeitig Zutritt zu der angemieteten Wohnung und dem Anwesen gewährt wird.

Normenkette:

BGB § 550; ZPO § 935, § 940;
Fundstellen
NJW-RR 1992, 335