AG Bergisch Gladbach - Urteil vom 30.01.1991
60 C 506/90
Normen:
BGB §§ 536, 550;

Zustimmung des Vermieters zur Haltung eines Hundes

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 30.01.1991 - Aktenzeichen 60 C 506/90

DRsp Nr. 2001/10252

Zustimmung des Vermieters zur Haltung eines Hundes

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Haltung eines Rottweilers in einem Einzimmer-Appartement zu dulden, da eine artgerechte Haltung in dieser Form nicht möglich ist und gleichzeitig zu Lasten des Vermieters eine übermäßige Belastung und Nutzung des vermieteten Appartements darstellt.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über ein Einzimmerappartement im Hause ... . Gemäß § 26 des Mietvertrages bedarf die Tierhaltung der Erlaubnis des Vermieters. In dem Vertrag ist nicht erwähnt, dass die Beklagte einen Hund hat und diesen in der Wohnung halten darf. Die Beklagte hält jedoch in der Wohnung jedoch einen Rottweiler. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Entfernung des Hundes aus der Wohnung.

Sie behaupten, dass der Beklagten die Haltung des Hundes niemals erlaubt worden sei. Darüber hinaus belle der Hund und laufe frei im Garten herum. Nachbarn hätten sich deswegen schon beschwert.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, die von ihr in der Wohnung gehaltenen Hund (Rottweiler) abzuschaffen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.