Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über ein Einzimmerappartement im Hause ... . Gemäß § 26 des Mietvertrages bedarf die Tierhaltung der Erlaubnis des Vermieters. In dem Vertrag ist nicht erwähnt, dass die Beklagte einen Hund hat und diesen in der Wohnung halten darf. Die Beklagte hält jedoch in der Wohnung jedoch einen Rottweiler. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Entfernung des Hundes aus der Wohnung.
Sie behaupten, dass der Beklagten die Haltung des Hundes niemals erlaubt worden sei. Darüber hinaus belle der Hund und laufe frei im Garten herum. Nachbarn hätten sich deswegen schon beschwert.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, die von ihr in der Wohnung gehaltenen Hund (Rottweiler) abzuschaffen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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