AG Frankfurt/Main vom 01.10.1991
33 C 2578/91 - 29
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 971

Mietminderung bei fünftägiger Störung des Fernsehempfangs, Lärmbelästigung an einem Vormittag und kurzfristiger Verschmutzung des Treppenhauses

AG Frankfurt/Main, vom 01.10.1991 - Aktenzeichen 33 C 2578/91 - 29

DRsp Nr. 2009/7281

Mietminderung bei fünftägiger Störung des Fernsehempfangs, Lärmbelästigung an einem Vormittag und kurzfristiger Verschmutzung des Treppenhauses

1. Ein Mieter verliert sein Minderungsrecht, für Vergangenheit und Zukunft, wenn er in Kenntnis des Mangels den Mietzins vorbehaltlos in voller Höhe an den Vermieter zahlt. Ständige Mängelrügen sind noch kein Vorbehalt. 2. Eine vorbehaltlose Zahlung über einen Zeitraum von sechs Monaten führt zum Verlust des Minderungsrechts. 3. Eine fünftägige Störung des Fernsehempfangs, Lärmbelästigung an einem Vormittag sowie kurzfristige Verschmutzung des Treppenhauses sind unerhebliche Mängel, die nicht zur Minderung berechtigen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
NJW-RR 1992, 971