AG Jülich - Urteil vom 13.11.1991
9 C 404/91
Normen:
BGB § 564b;
Fundstellen:
WuM 1992, 370

AG Jülich - Urteil vom 13.11.1991 (9 C 404/91) - DRsp Nr. 2001/10281

AG Jülich, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 9 C 404/91

DRsp Nr. 2001/10281

Unbegründetheit einer Kündigung wegen Störung des Hausfriedens

Normenkette:

BGB § 564b;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Hauses in welchem die Beklagte aufgrund Mietvertrages vom 05.04.1983 eine im 1. Übergeschoss rechts gelegene Wohnung bewohnt. Der Kläger hat das Mietverhältnis gekündigt und verlangt nunmehr die Räumung seitens der Beklagten mit. der Behauptung, diese störe den Hausfrieden so nachhaltig, dass ein weiteres Zusammenleben mit der Beklagten im Hause nicht mehr möglich sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die im Hause ... dort im 1. OG rechts gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad u. Balkon geräumt herauszugeben.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass sie den Hausfrieden störe und insbesondere Ursache dafür gewesen sei, dass verschiedene Mieter ausgezogen seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle vom 04.09.1991,07.10.91 und 21.10.1991 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die vom Kläger ausgesprochene Kündigung hat nicht zur Auflösung des Mietverhältnisses geführt, so dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages nach wie vor berechtigt ist, die Wohnung zu bewohnen.