AG Karlsruhe - Urteil vom 15.11.1991
1 C 310/91
Normen:
BGB § 535 S. 2;
Fundstellen:
DWW 1993, 21

AG Karlsruhe - Urteil vom 15.11.1991 (1 C 310/91) - DRsp Nr. 1995/7934

AG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.1991 - Aktenzeichen 1 C 310/91

DRsp Nr. 1995/7934

1. Im Falle der Vereinbarung einer Nebenkostenabrechnung nach Personen sind bei der Umlage die Mietvertragsparteien und diejenigen Personen zu berücksichtigen, die ständig in den Haushalt einer Mietpartei aufgenommen sind; auch ein nicht ständig anwesender Mieter muß seinen Nebenkostenanteil zahlen. 2. Ist im Mietvertrag ein Umlagemaßstab für Nebenkosten nach Personen vereinbart, gilt dieser auch dann, wenn die Kosten für die einzelnen Wohnungen feststellbar sind. 3. Der Vermieter ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zu einer Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen mit Wirkung für die Zukunft berechtigt.

Normenkette:

BGB § 535 S. 2;
Fundstellen
DWW 1993, 21