AG Neukölln - Urteil vom 12.06.1991
4 C 10/91

AG Neukölln - Urteil vom 12.06.1991 (4 C 10/91) - DRsp Nr. 2002/9331

AG Neukölln, Urteil vom 12.06.1991 - Aktenzeichen 4 C 10/91

DRsp Nr. 2002/9331

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des ... in ... B. Sie bewohnt dieses Haus mit ihrer Familie. Im gleichen Haus bewohnt die Beklagte eine 3-Zimmerwohnung. Diese 3-Zimmerwohnung bezog die Beklagte am 19.12.1989 im Wege eines Tausches mit ihrem Bruder, da dieser nach dem Tode der Eltern in das große private Einfamilienhaus zog und die Beklagte als alleinstehende Rentnerin die Wohnung des Bruders bezog. Die Schwiegermutter der Klägerin ... bewohnt in B. eine Wohnung. Diese Wohnung besteht aus 2 Zimmern und Küche, Bad. Die Schwiegermutter der Klägerin bewohnt diese Wohnung seit 1981. Mit Schreiben vom 03.10.1990 kündigte die Klägerin das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Wegen der Einzelheiten dieser Kündigung wird auf die Akten (Blatt 7 d.A.) verwiesen. Die Klägerin beruft sich insoweit auf eine fachärztliche Bescheinigung des ... vom 18.12.1990. Wegen der Einzelheiten dieser Bescheinigung wird auf Blatt 6 d.A. verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, bis spätestens 31.03.1991 die Mietwohnung im Hause ... Berlin, bestehend aus einem Wohnzimmer, Schlafzimmer und einem weiteren Zimmer sowie Küche, Bad, Flur und Kellerraum, zu räumen und der Klägerin in geräumtem Zustand mit den dazugehörigen Schlüsseln zu übergeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,