AG Steinfurt - Urteil vom 03.01.1991
4 C 544/90
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 260

Haltung eines Hundes

AG Steinfurt, Urteil vom 03.01.1991 - Aktenzeichen 4 C 544/90

DRsp Nr. 2001/10313

Haltung eines Hundes

Hat ein von dem Mieter möglicherweise mit Wissen des Vermieters in der Wohnung gehaltenes Tier nicht unerhebliche Schäden am Mietobjekt angerichtet, so ist der Vermieter berechtigt, eine evtl. erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung zu widerrufen.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann vermieteten der Beklagten, beginnend mit dem 15. September 1980 das Wohnhaus ... in ... . Gemäß § 18 des Mietvertrages bedarf die Haltung von Tieren, auch von Haustieren, wie Hunden und Katzen der schriftlichen Erlaubnis des Vermieters. Eine schriftliche Erlaubnis zur Haltung von Haustieren ist der Beklagten nicht erteilt.