Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann vermieteten der Beklagten, beginnend mit dem 15. September 1980 das Wohnhaus ... in ... . Gemäß § 18 des Mietvertrages bedarf die Haltung von Tieren, auch von Haustieren, wie Hunden und Katzen der schriftlichen Erlaubnis des Vermieters. Eine schriftliche Erlaubnis zur Haltung von Haustieren ist der Beklagten nicht erteilt.
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