LG Darmstadt - Beschluss vom 23.01.1991
17 S 514/90
Normen:
BGB § 535 ; GKG § 12 Abs. 2 S. 4; ZPO § 511a;
Fundstellen:
WuM 1992, 117
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, vom 09.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 946/90

LG Darmstadt - Beschluss vom 23.01.1991 (17 S 514/90) - DRsp Nr. 1995/2099

LG Darmstadt, Beschluss vom 23.01.1991 - Aktenzeichen 17 S 514/90

DRsp Nr. 1995/2099

Der Streitwert und der Beschwerdewert im Rechtsstreit um die Erlaubnis zur Tierhaltung des Mieters richten sich nach der Höhe des Mietzuschlags, den der Vermieter im Falle der Genehmigung im Hinblick auf die größere Abnutzungsgefahr der Wohnung fordern kann.

Normenkette:

BGB § 535 ; GKG § 12 Abs. 2 S. 4; ZPO § 511a;

Gründe:

Die Beklagte hat von der Klägerin eine etwa 40 qm große Wohnung gemietet; der monatliche Mietzins beträgt 121,70 DM. In der Wohnung hält sie einen Hund, und zwar einen Bullterrier. Sie ist von der Klägerin auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung in Anspruch genommen worden. Mit der Widerklage hat die Beklagte die Genehmigung der Hundehaltung geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Den Streitwert des Verfahrens hat es auf 600,-- DM festgesetzt.

In der fristgemäß eingelegten und begründeten Berufung stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der Berufungsstreitwert über 700,-- DM liege.