LG Dortmund - Urteil vom 13.03.1991 (21 S 231/90) - DRsp Nr. 1995/2101
LG Dortmund, Urteil vom 13.03.1991 - Aktenzeichen 21 S 231/90
DRsp Nr. 1995/2101
1. Die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter mit dem Ziel, eine angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks zu erreichen, ist rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam, wenn er im Wege der Zwangsversteigerung eine vermietete Eigentumswohnung erwirbt und er nur wenige Tage nach dem Eigentumserwerb seine Eigentümerposition ausschließlich mit dem Ziel einsetzt, durch Mietfreisetzung den Verkaufswert der Eigentumswohnung zu steigern. 2. Hypothekenbanken, die Grundstücke nur zur Verhütung von Verlusten aus Hypotheken erwerben, sind nicht mit einer Sonderstellung bei der Beendigung von Mietverhältnissen über Wohnraum ausgestattet.