LG Hagen - Urteil vom 21.01.1991
10 S 453/90
Normen:
BGB § 556 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 359
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 31.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 250/90

Räumungsanspruch gegen ausgezogenen Mitmieter

LG Hagen, Urteil vom 21.01.1991 - Aktenzeichen 10 S 453/90

DRsp Nr. 2001/10171

Räumungsanspruch gegen ausgezogenen Mitmieter

Bei Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Mietern kann ein Mitmieter auf Räumung der Wohnung nicht in Anspruch genommen werden, wenn er den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hat.

Normenkette:

BGB § 556 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Eine Erledigung der Hauptsache liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Diese setzt nämlich voraus, dass eine zunächst zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.

Der Klage auf Herausgabe der Wohnung gemäß § 556 BGB gegen die Beklagte zu 1.) war aber von Anfang an unzulässig, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlte.

Bei Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Mietern kann ein Mitmieter auf Räumung der Wohnung nicht in Anspruch genommen werden, wenn er den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hat (RE OLG Schleswig, WuM 1982, 264). Die Kammer sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen.