Die Kl. ist Eigentümerin und Vermieterin eines Hauses, das noch nicht an das Fernsehkabelnetz angeschlossen ist. Sie verlangt von den beklagten Mietern die Entfernung einer Parabolantenne, die diese ohne Genehmigung auf dem Dach des Hauses neben der bereits vorhandenen Fernseh-Hausantenne anbringen ließen.
»Die Kl. ist derzeit nicht berechtigt, die Entfernung der auf dem Dach des Anwesens angebrachten Parabolantenne nebst Zuleitung und die Wiederherstellung des ursprünglichen baulichen Zustandes zu verlangen. Ihrem Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch aus §§ 550,823,1004 BGB steht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegen.
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