LG Karlsruhe vom 11.04.1991
5 S 436/90
Normen:
BGB § 242, § 535, § 536 ; BGB § 550, § 823, § 1004 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1080
DRsp I(133)441a-b
NJW-RR 1991, 1163
WuM 1991, 536

LG Karlsruhe - 11.04.1991 (5 S 436/90) - DRsp Nr. 1992/11220

LG Karlsruhe, vom 11.04.1991 - Aktenzeichen 5 S 436/90

DRsp Nr. 1992/11220

a. Kein Recht des Mieters zum Anbringen einer Fernseh-Parabolantenne auf dem Dach des Miethauses, wenn bereits eine Gemeinschaftsantenne oder ein Breitbandkabelanschluß vorhanden ist; b. ausnahmsweise - nach Treu und Glauben - bestehende Duldungspflicht des Vermieters.

Normenkette:

BGB § 242, § 535, § 536 ; BGB § 550, § 823, § 1004 ;

Die Kl. ist Eigentümerin und Vermieterin eines Hauses, das noch nicht an das Fernsehkabelnetz angeschlossen ist. Sie verlangt von den beklagten Mietern die Entfernung einer Parabolantenne, die diese ohne Genehmigung auf dem Dach des Hauses neben der bereits vorhandenen Fernseh-Hausantenne anbringen ließen.

»Die Kl. ist derzeit nicht berechtigt, die Entfernung der auf dem Dach des Anwesens angebrachten Parabolantenne nebst Zuleitung und die Wiederherstellung des ursprünglichen baulichen Zustandes zu verlangen. Ihrem Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch aus §§ 550,823,1004 BGB steht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegen.