Das nach §§ 3, 6 ZPO zu schätzende Interesse des Klägers bezieht sich auf eine Beseitigung der Störung des vertraglich vereinbarten Mietgebrauchs und ist auf eine einwandfreie Wiederherstellung der geräuschverursachenden Heizungsrohre gerichtet. Dieses Interesse ist nicht identisch mit den Kosten, die der Beklagte für das Beseitigen oder Isolieren der Geräusche aufwenden müßte. Nach Ansicht des LG Hamburg (MDR 1985, 1032) , der sich die Kammer anschließt, orientiert sich das Interesse des Mieters an der Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes an derjenigen Quote, nach der er zur Minderung berechtigt wäre, denn sie gibt Aufschluss darüber, wie sich die Leistungsstörung auf das Äquivalenzverhältnis auswirkt.
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