LG Paderborn - Urteil vom 05.12.1991
5 S 237/91
Normen:
BGB § 554a, § 556 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 191

LG Paderborn - Urteil vom 05.12.1991 (5 S 237/91) - DRsp Nr. 1995/7885

LG Paderborn, Urteil vom 05.12.1991 - Aktenzeichen 5 S 237/91

DRsp Nr. 1995/7885

1. Eine fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Störung des Hausfriedens ist ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt wegen einer Schlägerei von Bewohnern von mehr als 100 m voneinander entfernt liegenden Häusern desselben Vermieters. 2. Eine Störung des Hausfriedens liegt nur dann vor, wenn es zu Streitigkeiten unter Mietern desselben Hauses gekommen ist.

Normenkette:

BGB § 554a, § 556 Abs. 1 ;
Fundstellen
WuM 1992, 191