LG Paderborn - Urteil vom 05.12.1991 (5 S 237/91) - DRsp Nr. 1995/7885
LG Paderborn, Urteil vom 05.12.1991 - Aktenzeichen 5 S 237/91
DRsp Nr. 1995/7885
1. Eine fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Störung des Hausfriedens ist ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt wegen einer Schlägerei von Bewohnern von mehr als 100 m voneinander entfernt liegenden Häusern desselben Vermieters.2. Eine Störung des Hausfriedens liegt nur dann vor, wenn es zu Streitigkeiten unter Mietern desselben Hauses gekommen ist.