LG Wuppertal - Beschluss vom 14.02.1991
6 T 138/91
Normen:
GKG § 16 Abs. 5 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 478
Vorinstanzen:
AG Solingen, vom 26.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 531/90

Streitwert bei Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung

LG Wuppertal, Beschluss vom 14.02.1991 - Aktenzeichen 6 T 138/91

DRsp Nr. 2001/10243

Streitwert bei Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung

Der Streitwert der Leistungsklage auf Zustimmung zur Mieterhöhung bemißt sich gem. § 16 Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag des zusätzlich geforderten Mietzinses.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 5 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Gebührenstreitwert für die vorliegende Zustimmungsklage zur Mieterhöhung auf 2.493,- DM festgesetzt und dabei den Jahresbetrag unter Berücksichtigung der monatlichen Mietzinsdifferenz von 207,78 DM (gezahlte Miete 820,- DM, begehrte erhöhte Miete 1.027,78 DM) zugrundegelegt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 13. Dezember 1990 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittelschrift ihres Prozessbevollmächtigten, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwertes auf 1.676,16 DM verlangt. Sie macht geltend, dass die Beklagten schon vorgerichtlich einer Mieterhöhung auf 888,10 DM zugestimmt hätten.

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, vielmehr die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. Das gemäß §§ 25 Abs. 2 GKG, 567 ff. ZPO als Beschwerde zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die amtgerichtliche Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden.