AG Hamburg-Bergedorf - Urteil vom 01.12.1992
409 C 387/92
Normen:
BGB § 564 ; MHG § 10 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 1292
WuM 1993, 194

Eigenbedarfskündigung bei Vereinbarung einer Staffelmiete

AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 01.12.1992 - Aktenzeichen 409 C 387/92

DRsp Nr. 2001/10278

Eigenbedarfskündigung bei Vereinbarung einer Staffelmiete

Haben die Parteien eines Mietvertrages eine Staffelmiete vereinbart, die eine letzte Erhöhung vier Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ermöglicht, so begründet dies einen Vertrauenstatbestand des Mieters in ein langes Bestehen des Mietverhältnisses. Eine Eigenbedarfskündigung bereits zwei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ist daher unwirksam.

Normenkette:

BGB § 564 ; MHG § 10 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstückes ... . Die Erbengemeinschaft ist aufgelöst, das Grundstück soll die Klägerin Frau ... erhalten. Die Umschreibung im Grundbuch ist noch nicht durchgeführt worden.

Mit den Beklagten besteht ein Mietvertrag, das Mietverhältnis begann am 1.9.1990. In § 5 des Mietvertrages ist eine Staffelmiete vereinbart, die Erhöhungen der Miete zum 1.9.1992, 1993 und 1994 jeweils vorsieht.

Mit Schreiben vom 31.5.1992 kündigten die Kläger das Mietverhältnis mit den Beklagten wegen Eigenbedarfs zum 31.8.1992. Sie machten Eigenbedarf für die Klägerin Frau ... geltend.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Grundstück ... geräumt an die Kläger als Gesamthandsgläubiger herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.