AG Heidenheim - Urteil vom 20.03.1992 (2 C 1117/90) - DRsp Nr. 1995/7930
AG Heidenheim, Urteil vom 20.03.1992 - Aktenzeichen 2 C 1117/90
DRsp Nr. 1995/7930
Liegen die Voraussetzungen des Sozialwiderspruchs (§ 556aBGB) gegen eine Kündigung des Vermieters vor, kann der Vermieter eine Anpassung des Mietzinses gemäß § 556a Abs. 2 Satz 2 BGB nur verlangen, wenn er hierzu ohne Kündigung nicht in der Lage ist; es besteht insoweit ein gesetzessystematischer Vorrang des Verfahrens nach den §§ 2 - 5 MHG.