AG Reutlingen - Urteil vom 08.09.1992
8 C 1108/92

AG Reutlingen - Urteil vom 08.09.1992 (8 C 1108/92) - DRsp Nr. 2001/12237

AG Reutlingen, Urteil vom 08.09.1992 - Aktenzeichen 8 C 1108/92

DRsp Nr. 2001/12237

Tatbestand:

Die Klägerin, ..., die eine Wohnung an die Beklagten vermietet hat, klagt auf Beseitigung einer von diesen an der Außenfassade des Mietobjekts angebrachten Parabolantenne. Das fragliche Gebäude befindet sich in einem Gemeindeteil, der insgesamt unter Denkmalschutz steht.

Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagten zum einen nicht die Zustimmung der Klägerin zur Anbringung der Parabolantenne eingeholt hätten. Zum anderen hätten sie auch auf die Anbringung einer solchen keinen Anspruch, da ihnen die Möglichkeit offen stehe, das Breitband-Kabel-Netz der Bundespost zu nutzen und dadurch ihrem Informationsbedürfnis Genüge getan wäre. Darüber hinaus stelle die Anbringung, der Parabolantenne an der Außenfassade des in einem denkmalgeschützten Bereich gelegenen Gebäudes eine Verunstaltung dar. Die Klägerin beantragt daher:

Die Beklagten werden verurteilt, die in der Leibung des mittleren von drei Fenstern der von den Beklagten genutzten Wohnung im ersten Obergeschoss links des Gebäudes B. in R. angebrachten Parabolantenne zu beseitigen.

Demgegenüber beantragen die Beklagten

Klagabweisung

und erheben hilfsweise Widerklage mit dem Antrag:

Die Klägerin wird verurteilt, den Beklagten auf dem Hausgrundstück B. in R. einen Platz zur Anbringung einer Parabolantenne zuzuweisen.

Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt.