Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zumindest derzeit keinen Anspruch auf Beseitigung des von dem Beklagten auf dem Mietgrundstück angelegten Gartenteiches. Ein solcher Anspruch besteht weder aus § 32 des am 08.02.1977 zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages, noch aus § 550 oder § 1004 Abs. 1 BGB oder einer sonstigen Vorschrift.
§ 32 der Anlage zum Mietvertrag drückt seiner Fassung nach aus, dass Fragen der Gartengestaltung möglichst zwischen den Parteien zu besprechen seien, bevor sie von den Mietern vorgenommen werden, gibt aber keine Anspruchsgrundlage dafür, dass nicht abgesprochene Gartengestaltungsmaßnahmen zu beseitigen seien.
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