BezirksG Cottbus - Urteil vom 02.04.1992
4 S 107/91
Normen:
GG Art. 14 ; BGB § 242 § 556 § 564b Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 § 985 § 986 ; MRVerbG Art. 6 § 1 ; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 2 ; ZPO § 301 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
KG Cottbus-Stadt - Teilurteil vom 28.10.1991 - 31-10 C 117/91,

Eigenbedarfkündigung bei angemessener wirtschaftlicher Verwertung im Beitrittsgebiet - Zusammenhang zwischen Wohnraum- und Gewerberaummiete - verfassungsrechtliche Bedenken - treuwidrige Berufung auf Kündigungsschutz bei erklärter Auszugsbereitschaft

BezirksG Cottbus, Urteil vom 02.04.1992 - Aktenzeichen 4 S 107/91

DRsp Nr. 2003/7095

Eigenbedarfkündigung bei angemessener wirtschaftlicher Verwertung im Beitrittsgebiet - Zusammenhang zwischen Wohnraum- und Gewerberaummiete - verfassungsrechtliche Bedenken - treuwidrige Berufung auf Kündigungsschutz bei erklärter Auszugsbereitschaft

1. Auch wenn der Wohnraummieter seinen Gewerbebetrieb sinnvoll nur ausüben kann, wenn er dazu den offenbar in seiner Privatwohnung vorhandenen Telefonanschluss auch gewerblich nutzen kann, vermag dies allein einen rechtlichen Zusammenhang zwischen Wohnraum- und Gewerberaummiete nicht zu begründen; für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens im Rahmen des § 301 ZPO kommt es vielmehr allein darauf an, ob beide Mietverhältnisse eine Einheit bilden, sodass über das eine nicht ohne Rücksicht auf das andere entschieden werden kann.2. Ein Verständnis des Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB als ausnahmslosem Ausschluss der Eigenbedarfskündigung aus wirtschaftlichen Gründen begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken.