Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Beseitigung der von den Beklagten im Flur vor ihrer Wohnung abgestellten Schränke nicht zu.
Auszugehen ist zwar davon, dass der Flur vor der Wohnung von den Beklagten lediglich im rahmen des üblichen Gemeingebrauchs genutzt werden darf und somit haben die Beklagten aus dem Mietvertrag selbst keinen Anspruch auf Nutzung des Flures in der von ihnen vorgenommenen Weise herleiten können.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der im Mietvertrag vorgesehene Gebrauch des Mietobjektes und der Gemeinschafträume/Einrichtungen durch langjährige widerspruchslose Nutzung ausgeweitet werden kann (vgl. hierzu OLG Düsseldorf in DWW 1992, 82 sowie LG Hamburg in WM 1988, 67).
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