AG Friedberg (Hessen) - Urteil vom 26.05.1993
C 66/93
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 1, § 550 ;

Zustimmung zur Tierhaltung

AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen C 66/93

DRsp Nr. 2001/7512

Zustimmung zur Tierhaltung

1. Das Halten eines Hundes oder einer Katze ist als Inhalt normalen Wohnens anzusehen. Solange durch die Tierhaltung die Grenzen des Wohnbegriffs nicht überschritten werden, ist sie von dem Vermieter zu dulden. 2. Allein die fehlende Erlaubnis zur Tierhaltung berechtigt nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses. Dem Vermieter steht zunächst nur ein Unterlassungsanspruch zu.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 1, § 550 ;

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Räumung einer 3-Zimmer-Wohnung in dem Anwesen des Klägers.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... in .... Mit Mietvertrag vom 29.06.1991 hat der Beklagte eine 3-Zimmer-Wohnung im vorgenannten Anwesen des Klägers gemietet. Auf den Mietvertrag (Bl. 4 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Gemäß § 26 des Mietvertrages wurde unter Ziffer 3 zwischen den Parteien vereinbart, dass Tierhaltung grundsätzlich nicht gestattet ist. Nach Anmietung der Wohnung hat sich der Beklagte einen Hund der Rasse Chihuahua angeschafft. In dem Anwesen des Klägers wird von den anderen Mietern ebenfalls ein Hund, ein Dackel, gehalten. Die Eigentümer des Dackels hielten diesen schon bevor der Kläger das Anwesen käuflich erwarb. Der Kläger selbst bewohnt das streitgegenständliche Anwesen nicht.