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Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Räumung einer 3-Zimmer-Wohnung in dem Anwesen des Klägers.
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... in .... Mit Mietvertrag vom 29.06.1991 hat der Beklagte eine 3-Zimmer-Wohnung im vorgenannten Anwesen des Klägers gemietet. Auf den Mietvertrag (Bl. 4 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Gemäß § 26 des Mietvertrages wurde unter Ziffer 3 zwischen den Parteien vereinbart, dass Tierhaltung grundsätzlich nicht gestattet ist. Nach Anmietung der Wohnung hat sich der Beklagte einen Hund der Rasse Chihuahua angeschafft. In dem Anwesen des Klägers wird von den anderen Mietern ebenfalls ein Hund, ein Dackel, gehalten. Die Eigentümer des Dackels hielten diesen schon bevor der Kläger das Anwesen käuflich erwarb. Der Kläger selbst bewohnt das streitgegenständliche Anwesen nicht.
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