AG Gießen - Urteil vom 08.04.1993
48 C 106/93 - M

AG Gießen - Urteil vom 08.04.1993 (48 C 106/93 - M) - DRsp Nr. 2001/8448

AG Gießen, Urteil vom 08.04.1993 - Aktenzeichen 48 C 106/93 - M

DRsp Nr. 2001/8448

Tatbestand:

Der Beklagte mietete 1989 von einer "... mbH" eine Wohnung im 2. Stockwerk rechts des Hauses ... zu einem Mietzins von 424,95 DM zzgl. der Heizkosten. Wegen des Inhalts des Mietvertrages wird auf Bl. 4 - 7 d. A. verwiesen.

Die Nettomiete wurde zum 01. 09. 1991 auf 512,20 DM erhöht.

Der Kläger hat das Haus gekauft und ist gemäß § 571 BGB als Vermieter in das Mietverhältnis eingetreten.

Mit Schreiben vom 19.11.1992 (Bl. 8 d. A.) forderte der Kläger den Beklagten auf, einer Mieterhöhung von 512,70 DM auf 613,07 DM zuzustimmen. Dem Mieterhöhungsverlangen war ein Gutachten des Sachverständigen ... beigefügt, wegen dessen Inhalt auf Bl. 10 - 19 d. A. verwiesen wird.

Der Kläger behauptet, der verlangte Mietzins liege unter dem ortsüblichen Mietzins. Bei der Wohnung, die der Sachverständige besichtigt habe, handele es sich um eine Wohnung des gleichen Typs und der gleichen Größe wie die des Beklagten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, einer Erhöhung des Mietzinses für die von ihm angemieteten Wohnung im 2. Stockwerk rechts im Hause ..., auf 613,07 DM zum 01.02.1993 zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, in dem Gutachten sei die Wohnfläche nicht richtig berechnet worden. Im Übrigen ist er der Auffassung, das Sachverständigengutachten sei unzureichend.