Die Beklagte zu 1 ist seit Abschluss des Mietvertrages am 25.05.1975 Mieterin einer Wohnung im Hause der Klägerin. Diese Wohnung wird von der Erstbeklagten zusammen mit ihrem volljährigen Sohn, dem Beklagten zu 2, bewohnt.
Ende des Jahres 1992 installierte der Zweitbeklagte auf dem Dach des Anwesens eine CB-Funk Antennenanlage.
Nachdem die Klägerin die Beklagten vergeblich zur Beseitigung der Antenne aufgefordert hatte, erhob sie mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 23.02.1993 beim AG Kenzingen Klage auf Beseitigung der Anlage und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Am 27.03.1993 wurde die Antenne vom Dach des Hauses entfernt. Eine Beschädigung des Daches konnte nicht festgestellt werden.
Kurz darauf wurde auf dem Balkon der Wohnung der Beklagten erneut eine CB-Funk Antenne installiert. Diese besteht aus einem 5m langen Mast und einer darauf sitzenden 5m langen Antenne. Bei der insgesamt 10m hohen Anlage handelt es sich um eine sogenannte Rundstrahlantenne. Eine Zustimmung zu der Errichtung wurde bei der Klägerin nicht eingeholt.
Die Klägerin behauptet,
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