AG Naumburg - Urteil vom 04.05.1993
3 C 106/93

AG Naumburg - Urteil vom 04.05.1993 (3 C 106/93) - DRsp Nr. 2002/9330

AG Naumburg, Urteil vom 04.05.1993 - Aktenzeichen 3 C 106/93

DRsp Nr. 2002/9330

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann ... vermieteten an die Beklagten zu 1) und 2) am 30.09.1959 eine Wohnung in ihrem Grundstück ... Erdgeschoss, bestehend aus 2 1/2 Zimmern, Küche, Bad, Toilette, Balkon und Keller.

Mit Schreiben vom 24.11.1991 kündigten die Kläger das Mietverhältnis zum 30.11.1992 wegen Eigenbedarfs. Mit Schreiben vom 08.02.1992 widersprach dieser Kündigung der Mieterverein ... e.V. ohne Vollmachtsvorlage. Nach dem Ableben des Ehemannes der Klägerin zu 1) traten deren Töchter, die Klägerinnen zu 2) und 3) mit in das Vertragsverhältnis ein. Die Klägerin zu 1) hat ärztliche Atteste vom 12.11.1991 und 23.09.1992 vorgelegt, woraus sich ergibt, dass die Klägerin zu 1) einer Betreuung und Fürsorge Dritter bedarf. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihrerseits Atteste vom 16.03.1992, 10.03.1993, 19.06.1991 und 06.01.1991 nachgewiesen.

Die Klägerinnen behaupten, sie seien dringend auf die Wohnung der Beklagten zu 1) und 2) angewiesen, weil die Klägerin zu 1) die ständige Pflege und Betreuung durch die Klägerin zu 2) bedarf, welche ihrerseits beabsichtigt, mit ihrem Lebenskameraden in die Wohnung der Beklagten zu 1) und 2) einzuziehen.

Die Klägerinnen beantragen: