AG Regensburg - Urteil vom 10.02.1993
9 C 1784/92
Normen:
BGB § 536, § 538 Abs. 2, § 548, § 670, § 683 Satz 1;
Fundstellen:
WuM 1993, 185

AG Regensburg - Urteil vom 10.02.1993 (9 C 1784/92) - DRsp Nr. 1996/19987

AG Regensburg, Urteil vom 10.02.1993 - Aktenzeichen 9 C 1784/92

DRsp Nr. 1996/19987

Ist der Vermieter nach § 536 BGB zur Behebung eines Mangels der Mietsache verpflichtet, schließt der Umstand, daß der Vermieter mit der Mängelbeseitigung nicht im Verzuge war und demnach die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 BGB nicht vorliegen, einen Anspruch des Mieters, der den Mangel selbst beseitigen läßt, aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus; der Einwand des Vermieters, er hätte den Schaden in Eigenregie billiger beheben können, ist bei einem Elektroschaden unbeachtlich, da in diesen Fällen aus Sicherheitsgründen grundsätzlich ein Fachmann hinzuzuziehen ist.

Normenkette:

BGB § 536, § 538 Abs. 2, § 548, § 670, § 683 Satz 1;
Fundstellen
WuM 1993, 185