AG Rheine vom 09.09.1993
10 C 150/93
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1993, 670

Mietminderung bei Druckabfall in der Wasserversorgung und Undichtigkeit der Fenster

AG Rheine, vom 09.09.1993 - Aktenzeichen 10 C 150/93

DRsp Nr. 2009/7413

Mietminderung bei Druckabfall in der Wasserversorgung und Undichtigkeit der Fenster

1. Mängel der Hauswasseranlage, die sich in plötzlichen Druckabfällen zeigen, berechtigten zu einer Minderung des Mietzinses um 3 %. Vereitelt der Vermieter dem Mieter den Beweis des Mangels durch die unangekündigte Erneuerung der Hauswasseranlage, so ist der Mieter gleichwohl zur Minderung des Mietzinses berechtigt. Der Vermieter ist nun darlegungs- und beweispflichtig, dass der gerügte Mangel nicht bestand. 2. Eine Undichtigkeit der Fenster, die dazu führt, dass sich Papierblätter hindurchziehen lassen sowie eine mangelhafte Verkittung berechtigten zu einer Minderung des Mietzinses um 6 %.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1993, 670