AG Rostock - Urteil vom 26.03.1993
7 C 212/92

AG Rostock - Urteil vom 26.03.1993 (7 C 212/92) - DRsp Nr. 2001/12261

AG Rostock, Urteil vom 26.03.1993 - Aktenzeichen 7 C 212/92

DRsp Nr. 2001/12261

Tatbestand:

Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter der im Parterre des Anwesens ... belegenen Wohnung. Die Beklagten bewohnen diese Wohnung aufgrund der Zuweisung des Rates der Stadt R. seit dem 12.04.1960. Am 25.04.1990 schlossen die Parteien einen schriftlichen Mietvertrag ab.

Ursprünglich bewohnten die Kläger die 1. Etage des zweigeschossigen Wohnhauses. Derzeit ist die 1. Etage anderweitig vermietet. Die Kläger mieteten vorübergehend eine Wohnung in Hamburg für sich an.

Das Wohngebäude ... ist insgesamt instandsetzungs- und modernisierungsbedürftig. Fenster, Fußböden, die Heizungsanlage, sämtliche Wasser- und Stromversorgungsleitungen müssen erneuert werden. Teilweise wurden die Fenster der Wohnung der Beklagten bereits erneuert.

Die Wohnung der Beklagten verfügt über eine Wohnfläche von etwa 110 qm, die Wohnung in der 1. Etage des Anwesens verfügt über eine noch größere Wohnfläche.

Mit Anwaltsschreiben vom 01.11.1990 ließen die Kläger gegenüber den Beklagten das Mietverhältnis zum 01.01.1991 gemäß § 546 b Abs. 4 BGB kündigen. Zur Begründung führten die Kläger in dem Kündigungsschreiben an, dass sämtliche Fenster erneuert und die Fußböden herausgerissen werden müssten. Auf das Kündigungsschreiben vom 01.11.1990 wird Bezug genommen.