AG Schwerin - Urteil vom 19.10.1993
11 C 1695/93
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 § 552a ; MHG § 11 Abs. 5 ; 2. Grundmietenverordnung § 2 Abs. 2, 3 ; ZGB/DDR § 108 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 530

Unwirksames Mieterhöhungsverlangen wegen eines Beschaffenheitszuschlages

AG Schwerin, Urteil vom 19.10.1993 - Aktenzeichen 11 C 1695/93

DRsp Nr. 2003/7072

Unwirksames Mieterhöhungsverlangen wegen eines Beschaffenheitszuschlages

1. Bei Forderung eines Beschaffenheitszuschlages aufgrund der 2. Grundmietenverordnung hat der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen geltend zu machen, dass keine Schäden im Sinne der § 2 Abs. 2, 3 der 2. Grundmietverordnung vorliegen; diese Erklärung gehört zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens des Vermieters.2. Der Mieter ist nicht verpflichtet, selbst gegen ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen des Vermieters vorzugehen; vielmehr ist im Falle eines unwirksamen Mieterhöhungsverlangens die Miete durch den Vermieter nicht wirksam erhöht worden und hat der Mieter demzufolge nicht die verlangte höhere Miete zu zahlen.3. Anders als nach § 108 Abs. 1 ZGB setzt das Recht des Mieters auf Mietminderung (§ 537 BGB) gerade nicht die vorherige Anzeige voraus.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 § 552a ; MHG § 11 Abs. 5 ; 2. Grundmietenverordnung § 2 Abs. 2, 3 ; ZGB/DDR § 108 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des Hauses ... in Schwerin in dem die Beklagten eine Wohnung gemietet haben.