AG Unna - Urteil vom 30.09.1993
3 C 1058/92-70

AG Unna - Urteil vom 30.09.1993 (3 C 1058/92-70) - DRsp Nr. 2001/14209

AG Unna, Urteil vom 30.09.1993 - Aktenzeichen 3 C 1058/92-70

DRsp Nr. 2001/14209

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des Hauses ... in U. Die Beklagten mieteten in diesem Haus von den Klägern eine Wohnung im Erdgeschoss rechts, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Diele, Bad, Toilette sowie Kellerraum, seit dem 26.09.1988. Der monatliche Mietzins beträgt 565 DM, wobei die Grundmiete bei 485 DM zuzüglich 80 DM Nebenkosten liegt. Die Kläger begehren Zahlung des Mietzinses für einen Monat, und zwar für den Monat Oktober 1992.

Die Beklagten berufen sich auf Mietmängel und tragen vor, ab September 1992 sei die Miete um 50 % gemindert worden. Im September mindern die Beklagten für einen Zeitraum von 3 Wochen. Am 01.09.1992 zahlten sie den vollen Betrag von 565 DM. Am 03.11.1992 zahlten sie weitere 161,25 DM für den Monat September, so dass für den September insgesamt 726,25 DM gezahlt wurden. Nach der Berechnung der Beklagten ergibt sich für den Monat September bei einem Soll von 383,16 DM eine Überzahlung von 343,13 DM. Für den Monat Oktober meinen die Beklagten 322,50 DM zu schulden. Am 03.11.1992 zahlten sie 40 DM auf die Oktobermiete.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 565 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 05.10.92 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragen die Beklagten,