LG Bonn - Beschluss vom 11.01.1993 (6 S 416/92)
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren war auf 1.200,00 DM festzusetzen. Da eine Wertfestsetzung aufgrund der §§ 8, 9 ZPO erkennbar ausscheidet, hatte die Bestimmung des Gegenstandswertes gemäß § 3 ZPO nach [...]