AG Dortmund vom 06.12.1994
125 C 12632/94
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;

Mietminderung bei Entziehung der Mitbenutzungsmöglichkeit des Wasch- und Trockenraumes

AG Dortmund, vom 06.12.1994 - Aktenzeichen 125 C 12632/94

DRsp Nr. 2009/7673

Mietminderung bei Entziehung der Mitbenutzungsmöglichkeit des Wasch- und Trockenraumes

Wird die Mitbenutzungsmöglichkeit eines Wasch- und Trockenraumes entzogen, so steht dem Mieter ein Recht zur Minderung des Mietzinses um 5 % unabhängig davon zu, ob er den Raum tatsächlich zum Waschen und Trocknen von Wäsche genutzt hat. Eine weitere Mietminderung durch die eingeschränkte Benutzungsmöglichkeit des Balkons für das Trocknen von Wäsche kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;