AG Eschweiler - Urteil vom 19.05.1994
5 C 114/94
Normen:
BGB §§ 535, 537 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 427

Benutzung von Terrasse und Balkon

AG Eschweiler, Urteil vom 19.05.1994 - Aktenzeichen 5 C 114/94

DRsp Nr. 2001/10267

Benutzung von Terrasse und Balkon

Gehört zu einer Wohnung eine Terrasse oder ein Balkon, die von der Wohnung aus betreten werden können, so gelten diese grundsätzlich als mitvermietet. Ist die Benutzung nicht möglich, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses berechtigt.

Normenkette:

BGB §§ 535, 537 ;

Tatbestand:

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Auf Grund des Mietvertrages in Verbindung mit einem teilweisen Anerkenntnis der ... können die ... von ihr die Zahlung des eingeklagten Betrages beanspruchen.

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Entrichtung eines Renovierungskostenanteils in Höhe von 115,50 DM hat die ... mit Schreiben vom 10.11.93 im Sinne der §§ 780, 781 BGB anerkannt.