AG Halle-Saalkreis - Urteil vom 20.07.1994
92 C 103/94

AG Halle-Saalkreis - Urteil vom 20.07.1994 (92 C 103/94) - DRsp Nr. 2001/12195

AG Halle-Saalkreis, Urteil vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 92 C 103/94

DRsp Nr. 2001/12195

Tatbestand:

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Räumung der von diesem am 01.11.1991 gemieteten Wohnung in H., G., 1. Stock wegen Nichtzahlung von Mietzinszahlungen bzw. Mietnebenkosten.

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag haben die Parteien unter § 2, der mit "Miete" überschrieben ist, vereinbart, dass der Gesamtmietzins 300 DM beträgt.

Unter dem gleichen Paragraphen des Mietvertrages ist unter der Bezeichnung Mieterhöhung vereinbart worden, dass auch bei einer bestimmten Laufdauer des Vertrages die Miete und die Nebenkosten nach den gesetzlichen Vorschriften erhöht werden kann.

Mit Schreiben vom 06.10.1992 legten die Kläger dem Beklagten die Abrechnung der Nebenkosten für das Jahr 1991 vor, wobei sie dies als Mietabrechnung für das Jahr 1991 bezeichneten, und erhöhten die monatliche Miete ab dem 01.01.1993 um 28,55 DM auf insgesamt 328,55 DM, wobei sie dies mit den erhöhten Nebenkosten begründeten.

Die aufgrund der Nebenkostenabrechnung vom 06.10.1992 von den Klägern geforderte Nachzahlung in Höhe von 49,20 DM zahlte der Beklagte nach mehrfachen Mahnungen am 24.05.1993.