AG Hanau - Beschluß vom 08.11.1994 (41 II 52/93) - DRsp Nr. 1995/9285
AG Hanau, Beschluß vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 41 II 52/93
DRsp Nr. 1995/9285
Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Hobbyraum bezeichneten Kellerraums zu Wohnzwecken ist auch dann unzulässig, wenn eine Wohnnutzung von der zuständigen Bauordnungsbehörde erlaubt wurde.