AG Neustrelitz - Urteil vom 27.10.1994
2 C 436/94
Normen:
BGB § 550 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 535

Erlaubnis zur Tierhaltung grundsätzlich für gesamte Mietzeit

AG Neustrelitz, Urteil vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 2 C 436/94

DRsp Nr. 2003/7066

Erlaubnis zur Tierhaltung grundsätzlich für gesamte Mietzeit

1. Die einmal erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung besteht solange, wie das Mietverhältnis andauert; es bedarf keiner besonderen Erlaubnis, wenn an Stelle des bisherigen Tieres ein anderes Tier gehalten wird, selbst wenn dies mit einer Unterbrechung von mehreren Jahren geschieht.2. Die Erlaubnis kann nur dann widerrufen werden, wenn es zu erheblichen Belästigungen durch das Tier kommt.

Normenkette:

BGB § 550 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks am .... Die Beklagten sind Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in dem Mietshaus auf dem Grundstück. Dieses liegt neben anderen Grundstücken ca. 2 km von der Ortlage Wesenberg entfernt, unmittelbar am Labussee am Wald.

Die Beklagten halten seit August 1993 einen Altdeutschen Schäferhund in einem Zwinger an ihrer Garage, welche in ihrem Eigentum steht.

Gemäß Ziffer 6 des Mietvertrages ist das Halten von Kleintieren gestattet.

Der Kläger behauptet, der Hund stelle auf dem Grundstück eine Bedrohung für die anderen Mieter, die Allgemeinheit und ihn dar. Der Hund könne jederzeit die Begrenzung des Zwingers überspringen und andere Mieter belästigen.

Er vertritt die Auffassung, die Haltung eines Wachhundes außerhalb der angemieteten Wohnung sei nicht vom Wohnbedarf des Mieters gedeckt.