AG Rosenheim - Urteil vom 12.04.1994
16 C 1946/93
Normen:
BGB § 557 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 583

Aufrechnung gegen Entschädigung des Mieters für Räumung; Höhe der Nutzungsentschädigung

AG Rosenheim, Urteil vom 12.04.1994 - Aktenzeichen 16 C 1946/93

DRsp Nr. 2001/10309

Aufrechnung gegen Entschädigung des Mieters für Räumung; Höhe der Nutzungsentschädigung

1. Verpflichtet der Vermieter sich, an den Mieter zum Ausgleich der durch die Räumung der Mietwohnung entstehenden Nachteil eine Zahlung zu leisten, so ist er in der Regel nicht berechtigt, hiergegen mit eigenen Schadensersatzansprüchen aufzurechnen. 2. Das Mietverhältnis endet regelmäßig erst mit Ablauf der in dem Vergleich vereinbarten Räumungsfrist und nicht bereits mit der vorher ausgesprochenen Kündigung, so daß der Mieter weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet ist und der Vermieter nicht gem. § 557 BGB eine (höhere) Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete verlangen kann.

Normenkette:

BGB § 557 ;

Tatbestand: