AG Zwickau - 04.03.1994 (17 C 2607/93) - DRsp Nr. 1995/2294
AG Zwickau, vom 04.03.1994 - Aktenzeichen 17 C 2607/93
DRsp Nr. 1995/2294
Leitsatz (der Redaktion) [p] Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution wird erst dann fällig, wenn sich nach dem Auszug des Mieters für den Vermieter das Vorliegen und der Umfang etwaiger Gegenansprüche (bei beschleunigter Ermittlung) übersehen lassen.