LG Gießen - Urteil vom 06.04.1994
1 S 471/93
Normen:
BGB § 546 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 694
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 13.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen C 513/92

Verspätete Abrechnung von Nebenkosten

LG Gießen, Urteil vom 06.04.1994 - Aktenzeichen 1 S 471/93

DRsp Nr. 2001/10169

Verspätete Abrechnung von Nebenkosten

Ein Mieter, dessen Vermieter nach Jahr und Tag immer noch nicht abgerechnet hat, kann sich im Prozeß zwar auf den Standpunkt stellen, es seien überhaupt keine Betriebskosten angefallen und Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen verlangen. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn der Vermieter nachträglich doch noch abrechnet und die angefallenen Nebenkosten substantiiert vorträgt. Hierbei handelt es sich um eine Pflicht des Vermieters und nicht um ein Recht, so daß hinsichtlich der Vorlage einer Nebenkostenabrechnung Verwirkung nicht eintreten kann.

Normenkette:

BGB § 546 ;

Entscheidungsgründe: