LG Mannheim - Urteil vom 13.07.1994
4 S 268/93
Normen:
BGB § 150 Abs. 2 ; MHG § 2, § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)523a-b
ZMR 1994, 516

LG Mannheim - Urteil vom 13.07.1994 (4 S 268/93) - DRsp Nr. 1995/9153

LG Mannheim, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen 4 S 268/93

DRsp Nr. 1995/9153

a. Eine wirksame Mieterhöhung nach § 2 MHG kommt auch dann zustande, wenn der Mieter dem formwirksamen Erhöhungsverlangen nur teilweise zustimmt; der Vermieter ist berechtigt, wegen des streitigen Restbetrages innerhalb der Klagefrist gem. § 2 Abs. 3 MHG eine Zustimmungsklage zu erheben. b. Eine Teilzustimmung des Mieters zu einem formunwirksamen Mieterhöhungsverlangen ist nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag anzusehen; ist der Vermieter mit der teilweisen Zustimmung einverstanden, rechnet sich die Jahresfrist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 MHG ab dem Zeitpunkt der in dem Einverständnis liegenden Änderungsvereinbarung.

Normenkette:

BGB § 150 Abs. 2 ; MHG § 2, § 10 Abs. 1 ;

Gründe (Auszug):

"Nach § 2 MHG kann der Vermieter Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 bestimmten Voraussetzungen gegeben sind. Das Verlangen des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung stellt nach allgemeiner Ansicht ein Angebot zur Änderung der Mietpreisvereinbarung dar. Die Mietpreisvereinbarung wird abgeändert, wenn der Mieter das Änderungsangebot unverändert annimmt. Eine Annahme unter einer Einschränkung oder sonstigen Änderung gilt nach allgemeinen Grundsätzen (§ 150 Abs. 2 BGB) dagegen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. ...