LG München II - Urteil vom 27.10.1994
8 S 2227/94
Normen:
MHG § 2 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 45
Vorinstanzen:
AG,

Anwendung des Mietspiegels

LG München II, Urteil vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 8 S 2227/94

DRsp Nr. 2001/8502

Anwendung des Mietspiegels

Der von einer kommunalen Gebietskörperschaft erstellte und veröffentlichte Mietspiegel kann als allgemein zugängliche Erkenntnisquelle im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO einer Entscheidung im Verfahren auf Zustimmung zu einer Mietverhöhung zugrunde gelegt werden.

Normenkette:

MHG § 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch gemäß § 2 MHG auf Erhöhung der bisher gezahlten Grundmiete von DM 1.001,10 zu, so dass die Klage abzuweisen war.

Die bisher für die 86,6 qm große 4-Zimmerwohnung, Baujahr 1964, bezahlte Grundmiete von DM 11,56/qm liegt bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete von DM 11,12/qm.

Die ortsübliche Vergleichsmiete entnimmt die Kammer der Tabelle 1 den Mietspiegels der Stadt Germering mit Stand 01.01.1994.