BFH - Urteil vom 12.10.1995
I R 27/95
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1996, 150
BB 1996, 250
BFHE 179, 88
BStBl II 2002, 367
DB 1996, 307
DStR 1996, 177
DStZ 1996, 216
NJW 1996, 2054
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 12.10.1995 (I R 27/95) - DRsp Nr. 1996/3577

BFH, Urteil vom 12.10.1995 - Aktenzeichen I R 27/95

DRsp Nr. 1996/3577

»1. Behandelt das FG die Vereinbarung einer Gewinntantieme gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nur unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs als unangemessen und deshalb als vGA, so darf es die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG nicht auch auf den angemessenen Teil der Gewinntantieme erstrecken. 2. Eine im Jahre 1985 verwirklichte vGA kann nicht in den Erhebungszeitraum 1986 übertragen werden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. Juni 1994 I R 137/93, BFHE 175, 347).«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die im Jahre 1981 von B und S gegründet wurde. Beide Gesellschafter wurden auch zu allein vertretungsberechtigten Geschäftsführern berufen. Sie waren von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.

Die Klägerin schloß mit ihren Geschäftsführern am 10. Februar 1982 schriftliche Geschäftsführerverträge, in denen jeweils eine Gewinntantieme in Höhe von 30 v.H. des näher definierten Gewinns neben festen Bezügen und sonstigen Nebenleistungen versprochen wurde. Die Gewinntantiemen waren jeweils einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Die Gesellschafterversammlung sollte binnen sechs Monaten nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres stattfinden.