LG Koblenz - Beschluss vom 15.01.1996 (6 T 138/95)
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat die Gebühr für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Zwangsvollstreckung zutreffend nach einem Gegenstandswert von [...]