OLG Celle - Urteil vom 23.04.1997
2 U 118/96
Normen:
AGBG § 9 § 11 Nr. 3 ; BGB § 273 Abs. 1 § 320 § 550 b Abs. 1 § 554 a ;
Fundstellen:
DRsp I(133)633b-d
NJW-RR 1998, 585
NZM 1998, 265
OLGReport-Celle 1998, 76
ZMR 1998, 272

Nichtbeibringung der Mietkaution als wichtiger Grund für fristlose Kündigung

OLG Celle, Urteil vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 2 U 118/96

DRsp Nr. 1999/4302

Nichtbeibringung der Mietkaution als wichtiger Grund für fristlose Kündigung

»1. Auch ohne den Verzug mit laufenden Mietzahlungen kann die Nichtzahlung der Mietkaution im Einzelfall die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen, wenn das Sicherungsbedürfnis des Vermieters durch ausstehende laufende Zahlungen und den ungewissen Ausgang des Streites der Parteien über die Berechtigung von mängelbedingten Gegenforderungen des Mieters erheblich berührt war.«2. Der Mieter kann bei Mängeln der bereits überlassenen Mietsache an der von ihm noch nicht geleisteten Mietsicherheit kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.